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   OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11   

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OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11 (https://dejure.org/2014,10421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2014 - 9 U 75/11 (https://dejure.org/2014,10421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - 9 U 75/11 (https://dejure.org/2014,10421)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 BGB, § 315 Abs 1 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Kontokorrentkreditvertrag; Auslegung einer Klausel als Grundlage einer Entgeltforderung für eine Hauptleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Darlehensvertrag; Grenzen der Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Darlehensvertrag

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung über Zinsanpassungsklauseln im Kontokorrentkredit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln im Kontokorrentkredit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zinsanpassungsklauseln im Kontokorrentkredit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Darlehensvertrag

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinsanpassungsklauseln im Kontokorrentkredit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Darlehensvertrag

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zinsanpassungsklauseln im Kontokorrentkredit - Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über die Wirksamkeit solcher Klauseln und die Folgen für den Kunden wenn zu hohe Zinsen berechnet wurden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zinsanpassungsklausel für Kontokorrentkredite überprüfen lassen! - Zu viel gezahlt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zinscap-Prämie in variablen Immobilienkrediten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Darlehensvertrag

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Deutsche Ärzte- und Apothekerbank: Rückzahlungspflicht von rechtswidrigen Zinscap-Prämien.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 48
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit der Klausel einer verbindlichen Verpflichtung der Bank zur Senkung des Zinssatzes unter Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Äquivalenzverhältnisses zwischen dem Vertragszinssatz und den Refinanzierungskonditionen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08).

    Die verbliebene Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu schließen (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).

    Deswegen kann an die Stelle einer unwirksamen, einseitigen Zinsanpassungsklausel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank treten (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).

    Es ist vielmehr der relative Abstand zu ermitteln und dieser ist bei Zinsanpassungen beizubehalten (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, Tz. 25; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, Tz. 26f.).

    Dabei betonte der Bundesgerichtshof das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Zinsanpassungen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 - Tz. 17; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 - Tz. 19; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - 35).

  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08

    BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit der Klausel einer verbindlichen Verpflichtung der Bank zur Senkung des Zinssatzes unter Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Äquivalenzverhältnisses zwischen dem Vertragszinssatz und den Refinanzierungskonditionen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08).

    Die verbliebene Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu schließen (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).

    Deswegen kann an die Stelle einer unwirksamen, einseitigen Zinsanpassungsklausel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank treten (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).

    Es ist vielmehr der relative Abstand zu ermitteln und dieser ist bei Zinsanpassungen beizubehalten (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, Tz. 25; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, Tz. 26f.).

    Dabei betonte der Bundesgerichtshof das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Zinsanpassungen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 - Tz. 17; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 - Tz. 19; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - 35).

  • BGH, 06.05.1997 - XI ZR 208/96

    Grundsatzentscheidung zur Wertstellung von Überweisungs- und Scheckgutschriften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    eingereichte Schecks sind spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt dem Konto der Beklagten gutzuschreiben (BGH, Urteil vom 06.05.1997, XI ZR 208/96, NJW 1997, 2042 ff.).

    Überweisungen zu Gunsten des Kontokorrentkontos müssen für denselben Tag erfolgen, an dem die Bank buchmäßige Deckung erlangt, also am selben Tag des Eingangs (BGH, Urteil vom 06.05.1997, XI ZR 208/96, NJW 1997, 2042 ff.).

    Den Parteien des Giroverhältnisses steht es jedoch unter Umständen frei, zur Verwaltungsvereinfachung bei Inkassovereinbarungen eine pauschale Wertstellungsregelung zu treffen, die der durchschnittlichen Dauer bis zum Zufluss der Deckung entspricht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96; Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96, BGHZ 135, 316-323).

    (2) Die Beklagte hat erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung zusammenfassend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96) dezidiert die Rechtsauffassung vertreten, die Wertstellung habe am Buchungstag bzw. in Abhängigkeit zum Buchungstag zu erfolgen.

    Die Beklagte wurde mehrfach von der Klägerin, dem Landgericht und dem Senat darauf hingewiesen, dass es für die Wertstellung auf den Zu- und Abfluss der buchmäßigen Deckung ankommt und daher kein zwingender Zusammenhang mit dem Buchungstag bestehen muss (BGH, Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96 - Rn. 12).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    Gleiches gilt, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08).

    Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit der Klausel einer verbindlichen Verpflichtung der Bank zur Senkung des Zinssatzes unter Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Äquivalenzverhältnisses zwischen dem Vertragszinssatz und den Refinanzierungskonditionen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08).

    (a) Die Klägerin durfte sich bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2009 (XI ZR 78/08) darauf einrichten, dass die Beklagte die Zinsanpassungen nicht mehr nachträglich beanstanden würde.

    Dabei betonte der Bundesgerichtshof das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Zinsanpassungen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 - Tz. 17; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 - Tz. 19; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - 35).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 87/04

    Irreführender Kontoauszug

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    Dadurch könnte dem Kunden Deckung suggeriert und er zu zinspflichtigen Belastungen veranlasst werden, obwohl das Guthaben erst zu einem späteren Zeitpunkt gutgeschrieben wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04).

    Diese Rechtsauffassung wird insbesondere nicht durch die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 86/00, bestätigt durch BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04) gestützt.

    Auch der I. Zivilsenat geht davon aus, dass die Kontoauszüge inhaltlich richtig sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, I ZR 87/04, Tz. 18).

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2012 - 6 U 7/11

    Wirksamkeit einer inhaltlich unbeschränkten Zinsanpassungsklausel im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    Diese Anforderungen, die der Bundesgerichtshof bezüglich Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen aufgestellt hat, sind auf Zinsanpassungsklauseln in Darlehens- und Kontokorrentkreditverträgen übertragbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - 6 U 7/11) und gelten auch gegenüber gewerblichen Kunden.

    Darauf, ob der Kunde verpflichtet ist, sich nach den Zinsanpassungsparametern zu erkundigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - 6 U 7/11, Tz. 81) kommt es nicht an.

    (2) Vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin mit einer Neuberechnung ab dem 01.01.2002 ausdrücklich einverstanden erklärt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der fehlerhaften Zinsbelastungsbuchungen spiegelbildlich Bereicherungsansprüche der Beklagten in Höhe der zu hohen Zinsen entstanden und diese ihrerseits der Verjährung gem. § 197 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB unterlagen (so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2012 - 6 U 7/11; OLG München, Urteil vom 9. Mai 2011 - 19 U 3229/10; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2009 - 14 U 297/07).

  • BGH, 17.06.1997 - XI ZR 239/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer abweichenden Wertstellung von Bareinzahlungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    Bareinzahlungen sind am Tag der Bareinzahlung dem betreffenden Konto den Beklagten gutzuschreiben (BGH, Urteil vom 17.06.1997, XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168).

    Überweisungen, Lastschrifteinzige, Daueraufträge zu Lasten des Kontos sind taggenau auf den Tag des Geldflusses wertzustellen, insbesondere dürfen derartige Kontobewegungen zu Lasten des Kontos nicht früher als der Buchungstag wertgestellt werden (BGH, Urteil vom 17.06.1997, XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168).

    Den Parteien des Giroverhältnisses steht es jedoch unter Umständen frei, zur Verwaltungsvereinfachung bei Inkassovereinbarungen eine pauschale Wertstellungsregelung zu treffen, die der durchschnittlichen Dauer bis zum Zufluss der Deckung entspricht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96; Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96, BGHZ 135, 316-323).

  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 258/99

    Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    Seine Rechtsauffassung, in dem Saldoanerkenntnis liege eine Novation des Schuldverhältnisses mit der Folge, dass der anerkannte Saldo beim fortgesetzten Kontokorrent als eigenständiger Aktivposten in die neue Abrechnungsperiode einzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - Rn. 28, BGHZ 144, 349-356; Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn. 91ff.), hat er nicht aufgegeben.

    Die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen gehen unter und es bleibt nur der Saldo übrig (BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - Rn. 28, BGHZ 144, 349-356; Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn. 91ff.).

  • BGH, 04.12.1990 - XI ZR 340/89

    Sittenwidrigkeit eines Kontokorrentkredits mit variablen Zinssatz und festen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    Eine Anpassung des Vertragszinses war nur entsprechend den kapitalmarktbedingten Änderungen der Refinanzierungskosten unter Beibehaltung des anfänglichen Grundgefüges (Äquivalenzverhältnis) zulässig und die Klausel verpflichtete zu einer Herabsetzung zu Gunsten des Kunden innerhalb angemessener Frist (BGH, Urteil vom 04.12.1990 - XI ZR 340/89 - Tz. 33).

    Der Bundesgerichtshof selbst hat in seiner Entscheidung vom 04.12.1990 (XI ZR 340/89 - Tz. 46) auf einen derartigen Zinssatz (von der Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssätze für Konsumentenkredite) abgestellt.

  • BGH, 22.01.2013 - XI ZR 471/11

    Negative Feststellungsklage eines Girokontoinhabers: Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.2014 - 9 U 75/11
    Dabei hat sie unter Einschluss aller von ihr akzeptierten Passivposten so vorzutragen, dass das Gericht die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - Rn. 9, juris).

    Soweit der Bundesgerichtshof es alternativ zulässt, die Klage entweder auf das letzte Saldoanerkenntnis oder auf Einzelforderungen zu stützen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11), trägt er damit dem Beibringungsgrundsatz und den Unsicherheiten der gerichtlichen Feststellbarkeit eines wirksamen Saldoanerkenntnisses Rechnung.

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 80/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung eines Norm-Sonderkundenvertrages

  • BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

    Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 86/00

    Kontostandsauskunft

  • OLG Nürnberg, 30.03.2009 - 14 U 297/07

    Darlehensvertrag mit der Sparkasse: Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2014 - 9 U 123/13

    Unfalltod-Zusatzversicherung: Voraussetzungen für eine mitwirkende Verursachung

  • BGH, 18.04.1989 - XI ZR 133/88

    Hinweis eines Kreditinstituts auf die Möglichkeit von Termingeschäften gegenüber

  • OLG München, 09.05.2011 - 19 U 3229/10

    Kontokorrentkredit: Verjährung und Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung

  • BGH, 04.05.1979 - I ZR 127/77

    Kontokorrentverhältnis im Konkurs

  • BGH, 13.12.1967 - Ib ZR 168/65

    Rückforderung, - Kondiktion -, eines Schuldanerkenntnisses, stillschweigendes

  • OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20

    S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel

    Lasse ein Kunde Zinsanpassungen und -zuschreibungen unbeanstandet, signalisiere er, das Ergebnis der Zinsanpassung nicht beanstanden zu wollen, so dass sich die Beklagte vorliegend darauf habe einstellen können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11 -).
  • OLG Hamm, 24.02.2021 - 31 U 140/19
    Diese Anforderungen, die der Bundesgerichtshof bezüglich Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen aufgestellt hat, sind auf Zinsanpassungsklauseln in Darlehens- und Kontokorrentkreditverträgen übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - 6 U 7/11) und gelten auch gegenüber gewerblichen Kunden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11, juris Rn. 37).

    Indes verweist der Kläger (vgl. Bl. 829 der Akten) zu Recht darauf, dass das OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11, juris Rn. 39 ff. eine vergleichbare Klausel für unwirksam erachtet hat.

    Die Höhe der Überziehungszinsen ergab sich anfangs nicht nur aus dem Preisaushang, sondern war zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart (anders bei OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11, juris Rn. 73 ff.).

  • LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem "Riester"-Sparvertrag

    Diese Einschätzung entspricht auch der Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel unter Zugrundelegung "des letzten veröffentlichten Monatsdurchschnitts für den EURIBOR-Dreimonatsgeld" nicht als intransparent betrachtet hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2014 - 9 U 75/11, zitiert nach juris).
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2019 - 18 O 211/18

    Kontokorrentkredit - Verjährungsbeginn und Verjährungshemmung für

    Diese Situation verlangt in besonderem Maße nach einer zeitlichen Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten, um zu vermeiden, dass im Extremfall ein Jahrzehnte zurückliegender Zinsanpassungsfehler die Neuberechnung eine entsprechende lange währenden Kreditbeziehung und die "Anhäufung" eines enormen Erstattungsbetrages nach sich zieht (vgl. zu dieser Interessenlage im Kontokorrentverhältnis OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11).

    Nach diesen Grundsätzen, die auf Zinsanpassungsklauseln in Kontokorrentkreditverträgen übertragbar sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04 2012 - 6 U 7/11; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11), hält die streitgegenständliche Klausel aus dem Vertrag von Ende 2014 einer Wirksamkeitsprüfung gem. § 307 BGB stand.

    Die Interpretation des Wortes "entsprechend" im zweiten Satz dahingehend, dass in gleicher Art wie für die Zinserhöhung, die Gegenstand des ersten Satzes ist, lediglich die Möglichkeit einer Änderung des Vertragszinssatzes statt einer Verpflichtung der Beklagten geschaffen werden sollte, wie es die Lesart der Oberlandesgerichts Stuttgart in der bereits zitierten Entscheidung vom 21.05.2014 (Az.: 9 U 75/11) zu sein scheint, hält das erkennende Gericht zumindest für die im hiesigen Fall zu beurteilende Klausel nicht für überzeugend.

  • LG Münster, 13.09.2019 - 21 O 127/16

    Zinsskandal: Kontokorrent- und Dispozinsen zu hoch berechnet

    Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze sind auch auf gewerbliche Kontokorrentkredite übertragbar (vgl. OLG Dresden vom 16.11.2010, Az. 5 U 17/10; OLG Stuttgart vom 21.05.2014, Az. 9 U 75/11; OLG Düsseldorf vom 05.05.2014, Az. 9 U 64/13).

    Daher hat die Klageerhebung die Verjährung der Ansprüche des Klägers rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (vgl. OLG Stuttgart v. 21.05.2014, Az. 9 U 75/11).

  • OLG Dresden, 19.06.2023 - 8 U 669/21
    Keine andere Würdigung bedingt das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.05.2014 (9 U 75/11, juris).
  • LG Flensburg, 16.04.2021 - 3 O 309/18

    Korrektur vermeintlich fehlerhafter Wertstellungen, Zinssätze und Entgelte in

    Das Schuldanerkenntnis begründet eine neue, selbständige Verpflichtung, die vom zu Grunde liegenden Schuldverhältnis unabhängig ist und als Leistung kondiziert werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11, juris, Rn. 31).

    Er kann infolgedessen auf die einzelnen Kontokorrentposten zurückgreifen, die von dem beanstandeten und durch Saldoanerkenntnis genehmigten Rechnungsabschluss unmittelbar erfasst waren (BGH, Urteil vom 13.12.1967 - Ib ZR 168/65, juris, Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - 9 U 75/11, juris, Rn. 33).

  • LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16

    Zinsänderungsklausel einer Bank für Darlehen: Unangemessene Benachteiligung des

    Anders als bei Sparverträgen, bei denen ein Abschlag vom Referenzzins vorgenommen wird, besteht bei einem Kreditvertrag bei der Wahl eines gleichbleibenden Abstands grundsätzlich nicht die Gefahr, dass der Zins bei einem positiven Referenzzins auf den Wert "Null" oder darunter fällt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2014, Az. 9 U 75/11, zitiert nach juris, dort Rn. 51).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2018 - 14 U 176/16

    Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln im Verbraucherverkehr nicht auf

    Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob mit dem OLG Stuttgart eine Verwirkung für den Fall anzunehmen ist, wenn Zinsanpassungen in Rechnungsabschlüssen über fünf Jahr zurückliegen, ohne dass anlässlich der jeweils vierteljährlichen Aufforderungen zur Prüfung und Abgabe von Saldoanerkenntnissen Beanstandungen erhoben worden sind (Urteil vom 21.05.2014, Az.: 9 U 75/11, Tz. 71 - zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2016 - 17 U 101/15

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel im Kreditvertrag

    Die Verjährung einer während der Rechnungsperiode entstandenen und in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung ist aber nur bis zum Schluss der Rechnungsperiode gehemmt und zwar unabhängig davon, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen worden ist oder - wie hier - ob dies nicht geschehen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München, Urteil vom 09. Mai 2011 - 19 U 3229/10 -, Rn. 21, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2009 - 14 U 297/07 -, Rn. 240, juris; offen gelassen: OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2014 - 9 U 75/11 -, Rn. 72, juris; a.A.: OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 9 U 18/11).
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   OLG Köln, 29.11.2011 - I-9 U 75/11   

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https://dejure.org/2011,2278
OLG Köln, 29.11.2011 - I-9 U 75/11 (https://dejure.org/2011,2278)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2011 - I-9 U 75/11 (https://dejure.org/2011,2278)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. November 2011 - I-9 U 75/11 (https://dejure.org/2011,2278)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung in der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1
    Wissentliche Pflichtverletzung des Anwalts bei bewusst unterlassener Unterrichtung über ein ergangenes Versäumnisurteil

  • rechtsportal.de

    AVB-WSR § 4 Nr. 5
    Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung in der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2012, 560
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.12.2010 - IV ZR 211/07

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Notars: Bindungswirkung des Urteils

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut in Frage gestellt werden können (vgl. BGH VersR 2011, 203; VersR 2001, 1103; BGHZ 119, 276).

    Der Haftpflichtversicherer darf sich zur Begründung des Leistungsausschlusses nicht auf andere als die festgestellten Pflichtverletzungen berufen (BGH VersR 2011, 203 m.w.N).

    Die Begrenzung der Bindungswirkung auf die Voraussetzungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter überschießende, nicht entscheidungserhebliche Feststellungen oder Rechtsausführungen macht (vgl. BGH VersR 2011, 203; OLG Saarbrücken ZfS 2007, 522).

  • OLG Köln, 27.04.1989 - 5 U 216/88
    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Wie auch im Bereich anderer Berufshaftpflichtversicherungen ist anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer die geläufigen Vorschriften und Pflichten kennt (vgl. Senat VersR 1990, 193; VersR 2009, 58; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., zu BBR Arch A. Nr. 4 Rn 13 ff (Seite 1658).

    Man muss in diesem Zusammenhang vom Versicherungsnehmer - bzw. von der im Rechtsstreit an seine Stelle getretenen Klägerin - verlangen (sekundäre Darlegungslast), dass er bei Verletzung von Elementarwissen plausibel macht und darlegt, aus welchen Gründen es zum Verstoß gekommen ist (vgl. OLG Saarbrücken, ZfS 2007, 522; ZfS 2008, 219; OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 439; OLG Hamm VersR 2000, 483; OLG Köln VersR 1990, 193; Lücke, a.a.O., Rn 13; Fahrendorf u.a., Die Haftung des Rechtsanwalts, 4. Aufl., Rn 2322 f).

  • OLG Köln, 15.07.2008 - 9 U 181/07

    Eintrittspflicht des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers eines Rechtsanwalts;

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Es muss feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten gekannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; VersR 1991, 176; VersR 1986, 647; Senat VersR 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; OLG Saarbrücken ZfS 2008, 219).

    Bei der Bewertung sind die Gesamtumstände des anwaltlichen Mandats, der Inhalt des Pflichtenkreises und die Motivation hinsichtlich des wissentlichen Pflichtverstoßes zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 2006, 106; Senat VersR 2009, 250).

  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 179/84

    Wissentliche Pflichtverletzung - Sozienklausel

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Es muss feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten gekannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; VersR 1991, 176; VersR 1986, 647; Senat VersR 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; OLG Saarbrücken ZfS 2008, 219).

    Im Deckungsprozess ist die Wissentlichkeit selbständig zu beurteilen (vgl. BGH VersR 1986, 647; OLG Saarbrücken ZfS 2007, 398; ZfS 2008, 219).

  • LG Hannover, 30.06.2014 - 12 O 291/08

    PTBS nach Motorradunfall anerkannt

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Im Haftungsprozess vor dem Landgericht Potsdam - 12 O 291/08 - wurde der Streitverkündete durch Versäumnisurteil vom 3.4.2009, Bl. 8, und durch Urteil vom 8.9.2009, Bl. 9, nach näherer Maßgabe zur Zahlung an die Klägerin verurteilt.

    Die zu Informationszwecken beigezogenen Akten 23 C 165/06 Amtsgericht Potsdam und 12 O 291/08 Landgericht Potsdam sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

  • BGH, 24.01.2007 - IV ZR 208/03

    Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Im Deckungsprozess ist die Wissentlichkeit selbständig zu beurteilen (vgl. BGH VersR 1986, 647; OLG Saarbrücken ZfS 2007, 398; ZfS 2008, 219).
  • OLG Frankfurt, 06.10.1999 - 7 U 158/98

    Voraussetzungen der Versagung des Versicherungsschutzes wegen Pflichtwidrigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Man muss in diesem Zusammenhang vom Versicherungsnehmer - bzw. von der im Rechtsstreit an seine Stelle getretenen Klägerin - verlangen (sekundäre Darlegungslast), dass er bei Verletzung von Elementarwissen plausibel macht und darlegt, aus welchen Gründen es zum Verstoß gekommen ist (vgl. OLG Saarbrücken, ZfS 2007, 522; ZfS 2008, 219; OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 439; OLG Hamm VersR 2000, 483; OLG Köln VersR 1990, 193; Lücke, a.a.O., Rn 13; Fahrendorf u.a., Die Haftung des Rechtsanwalts, 4. Aufl., Rn 2322 f).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut in Frage gestellt werden können (vgl. BGH VersR 2011, 203; VersR 2001, 1103; BGHZ 119, 276).
  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut in Frage gestellt werden können (vgl. BGH VersR 2011, 203; VersR 2001, 1103; BGHZ 119, 276).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11
    Es muss feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten gekannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; VersR 1991, 176; VersR 1986, 647; Senat VersR 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; OLG Saarbrücken ZfS 2008, 219).
  • OLG Köln, 14.05.2002 - 9 U 185/98

    Begriff des wissentlichen Handelns; Bindung an die Feststellungen des

  • OLG Hamm, 05.05.1999 - 20 U 133/98

    Pflichtwidriges Handeln eines Notars

  • OLG Köln, 12.05.2009 - 9 U 19/09
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 90/13

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters: Verteilung der

    aa) Soweit sich das Berufungsgericht für diese Ansicht auf Urteile anderer Oberlandesgerichte berufen hat (OLG Köln VersR 2012, 560; VersR 1990, 193; OLG Saarbrücken ZfSch 2008, 219; ZfSch 2007, 522; OLG Frankfurt NVersZ 2000, 439; OLG Hamm VersR 2000, 482), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sich eine entsprechende Rechtsauffassung einem Teil der zitierten Urteile nicht entnehmen lässt.

    Dabei wird der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien dann entbehrlich sein, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, so wie dies etwa in einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall gewesen ist (Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und den Mandanten über den Verfahrensstand zu unterrichten; OLG Köln VersR 2012, 560).

  • OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12

    Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung eines Notars wegen Verletzung der

    Wissentlich handelt derjenige Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt (vgl. BGH VersR 2006, 106; BGH VersR 1991, 176; BGH VersR 1986, 647; Senat VersR 2012, 560; 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009, Az: 9 U 19/09; Senat VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; OLG Saarbrücken ZfS 2008, 219).

    Die Voraussetzung der Wissentlichkeit wird von der Bindungswirkung des Haftpflichturteils nicht erfasst (vgl. Senat VersR 2012, 560).Die Bindungswirkung geht nicht weiter, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt.

    Wie auch im Bereich anderer Berufshaftpflichtversicherungen ist anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer die geläufigen Vorschriften und Pflichten kennt (vgl. Senat, VersR 2012, 560 m. w. N.).

    Hierbei handelt es sich um eine elementare Berufspflicht (vgl. dazu Senat, VersR 2012, 560).

  • OLG Köln, 19.02.2013 - 9 U 155/12

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer

    Es muss darüber hinaus feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten gekannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; VersR 1991, 176; VersR 1986, 647; Senat, VersR 2012, 560; VersR 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; Lücke, in Prölss/Martin, 28. Aufl., § 4 AVB-Vermögen, Rn. 11 ff, insbes 19 zu WP).

    Insoweit gilt zwar nicht der Anscheinsbeweis, aber es kann aus dem äußeren Geschehen und der Fundamentalität der Pflichtverletzung auf die bewusste Pflichtverletzung geschlossen werden (vgl. Senat VersR 2012, 560; jetzt auch LG Hannover, Urt. v. 12.7.2012, BE-BLD 1, Bl. 284; Gräfe/Brügge, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2. Aufl., E Rn. 236 f.).

  • OLG Köln, 19.02.2013 - 9 U 158/12

    Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer

    Es muss darüber hinaus feststehen, dass der Versicherungsnehmer sich über die ihm bekannten Pflichten bewusst hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; VersR 1991, 176; VersR 1986, 647; Senat, VersR 2012, 560; VersR 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., § 4 AVB-Vermögen, Rn. 11 ff, insbes 19 zu WP).

    Insoweit gilt zwar nicht der Anscheinsbeweis, aber es kann aus dem äußeren Geschehen und der Fundamentalität der Pflichtverletzung auf die bewusste Pflichtverletzung geschlossen werden (vgl. Senat VersR 2012, 560 mit weiteren Nachweisen; jetzt auch LG Hannover, Urt. v. 12.7.2012, BE-BLD 2, Bl. 330; Gräfe/Brügge, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2. Aufl., E Rn. 236 f.).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 4 U 5/18

    Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung bei Haftung des Insolvenzverwalters

    Dabei ist der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien dann entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, so wie dies etwa in einem vom OLG Köln entschiedenen Fall gewesen ist (Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und den Mandanten über den Verfahrensstand zu unterrichten; OLG Köln, VersR 2012, 560).
  • OLG Köln, 22.01.2013 - 9 U 141/12

    Umfang der Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers eines Notars bei

    Es muss feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten gekannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat (vgl. BGHZ VersR 2006, 106; Senat VersR 2012, 560).

    Vorsatz muss bei der versicherungsrechtlichen Deckung selbständig geprüft werden (vgl., Senat VersR 2012, 560).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2021 - 4 U 252/20

    Vorweggenommene Deckungsklage auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Vortrag die subjektiven Tatbestandsmerkmale untermauernder zusätzlicher Indizien entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung "elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, so wie dies etwa in einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall gewesen ist (Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und den Mandanten über den Verfahrensstand zu unterrichten; OLG Köln VersR 2012, 560)" (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. IV ZR 90/13, zitiert nach juris, Rdnr. 20).
  • OLG Köln, 16.11.2021 - 9 U 253/20

    Voraussetzungen der Deckungspflicht aus einer Betriebshaftpflichtversicherung

    Wenn dies geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen (BGH NJW 2015, 947 < 948>; Senatsurteil vom 29.11.2011 - 9 U 75/11 - r+s 2012, 172 < 173>; Senatsurteil vom 09.01.2018 - 9 U 33/17 - DStRE 2020, 505 < 510> Rdnr. 70).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 1/16

    Berufshaftpflichtversicherung: Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung

    Dabei wird der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien dann entbehrlich sein, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, so wie dies etwa in einem vom OLG Köln entschiedenen Fall gewesen ist (Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und den Mandanten über den Verfahrensstand zu unterrichten; OLG Köln, VersR 2012, 560).
  • OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20

    Ansprüche aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Auslegung von

    Es muss darüber hinaus feststehen, dass der Versicherungsnehmer sich über die ihm bekannten Pflichten bewusst hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; OLG Köln, VersR 2012, 560; VersR 2009, 250; OLG Köln, Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371).
  • LG Frankfurt/Main, 20.01.2023 - 8 O 313/20
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 341/20

    Ansprüche aus einer D&O-Versicherung; Rückzahlung verauslagter Rechtsanwalts- und

  • LG Hannover, 15.11.2012 - 8 O 337/11
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2017 - 4 U 159/15

    Voraussetzungen der Eintrittspflicht einer D&O-Versicherung; Begriff der

  • LG Mönchengladbach, 04.05.2016 - 1 O 143/14

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D & O Versicherung)

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Rechtsprechung
   SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,73458
SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11 (https://dejure.org/2014,73458)
SG Kassel, Entscheidung vom 04.11.2014 - S 9 U 75/11 (https://dejure.org/2014,73458)
SG Kassel, Entscheidung vom 04. November 2014 - S 9 U 75/11 (https://dejure.org/2014,73458)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R;LSG B.-W. vom 23.3.2012 - L 8 U 884/11, zitiert nach juris).

    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache erforderlich (vgl. BSG vom 15.2.2005, aaO; LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO).

    Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, unter Hinweis auf BSG vom 18.1.1990 - 8 RKnU 1/89, zitiert nach juris).

    Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, mwN).

    War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (vgl.BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R, zitiert nach juris; LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, mwN).

    Ferner ist zu beachten, dass für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - die Wahrscheinlichkeit genügt, dass aber das Unfallereignis, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden müssen (vgl. LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, mwN).

  • SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Der Kläger stellte sich in der BG-Klinik Frankfurt vor und berichtete dort, dass er bereits am 9.6.1995 einen Arbeitsunfall unter Beteiligung der rechten Schulter gehabt zu haben (der Unfall vom 9.6.1995 ist Gegenstand des Verfahrens S 9 U 74/11).

    Mit Bescheid I vom 12.1.2011 (Verfahren S 9 U 74/11) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 9.6.1995 als Arbeitsunfall an und stellte fest, dass es unfallbedingt zu einer Zerrung der rechten Schulter gekommen sei, die zum 20.6.1995 folgenlos ausgeheilt sei.

    Mit Widerspruchsbescheid II vom 12.5.2010 (S 9 U 74/11) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 2.2.2011 zurück und lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung infolge des Unfalles vom 31.1.2010 ab.

    Am 14.6.2011 sind die Klagen S 9 U 74/11 (betreffend den Unfall am 9.6.1995) und S 9 U 75/11 (betreffend den Unfall am 31.1.2010) beim Sozialgericht Kassel eingegangen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten S 9 U 74/11 und S 9 U 75/11 sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.

  • SG Augsburg, 11.04.2011 - S 8 U 356/09

    Prüfung der Verursachung einer Knieprellung oder einer Thrombose durch einen

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfall der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher oder innerer Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 11/09 R; SG Augsburg vom 11.4.2011 - S 8 U 356/09, beide zitiert nach juris).

    Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem Gesundheitsschaden bzw. der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen; dafür reicht grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (vgl. BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R, zitiert nach juris; SG Augsburg vom 11.4.2011, aaO).

    Hierbei trägt der Versicherte, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 10/07 R; SG Augsburg vom 11.4.2011, aaO).

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R;LSG B.-W. vom 23.3.2012 - L 8 U 884/11, zitiert nach juris).

    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache erforderlich (vgl. BSG vom 15.2.2005, aaO; LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (vgl.BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R, zitiert nach juris; LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, mwN).
  • BSG, 18.01.1990 - 8 RKnU 1/89

    Arbeitsunfall

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. LSG B.-W. vom 23.3.2012, aaO, unter Hinweis auf BSG vom 18.1.1990 - 8 RKnU 1/89, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2009 - L 31 U 454/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit -

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen den beruflichen Belastungen und der Erkrankung genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung (vgl. LSG B.-B. vom 19.3.2009 - L 31 U 454/08, zitiert nachjuris).
  • BSG, 29.09.1958 - 9 RV 94/55
    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Auch handelt es sich bei dem in einem Zivilprozess eingeholten Gutachten nicht um ein Beweismittel im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern lediglich um Vorbringen des Klägers (vgl. BSG vom 29.9.1958 - 9 RV 94/55, zitiert nach juris; Meyer-Ladewig, SGG, § 128 Rn. 4a).
  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - stationäre Rehabilitation -

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfall der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher oder innerer Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 11/09 R; SG Augsburg vom 11.4.2011 - S 8 U 356/09, beide zitiert nach juris).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem Gesundheitsschaden bzw. der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen; dafür reicht grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (vgl. BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R, zitiert nach juris; SG Augsburg vom 11.4.2011, aaO).
  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Nichtbeachtung eines

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

  • SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 74/11
    Diesem gegenüber gab er an, nach Verlassen der Betriebshalle auf schneeglattem Untergrund ausgerutscht zu sein (der Unfall vom 31.1.2010 ist Gegenstand des Verfahrens S 9 U 75/11).

    Mit Bescheid II vom 12.1.2011 (Verfahren S 9 U 75/11) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 31.1.2010 als Arbeitsunfall an und stellte fest, dass es unfallbedingt zu einer Prellung des rechten Schultergelenkes mit Einblutung in die Muskulatur gekommen sei.

    Mit Widerspruchsbescheid I vom 12.5.2010 (S 9 U 75/11) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 1.2.2011 zurück und lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung infolge des Unfalles vom 9.6.1995 ab.

    Am 14.6.2011 sind die Klagen S 9 U 74/11 (betreffend den Unfall am 9.6.1995) und S 9 U 75/11 (betreffend den Unfall am 31.1.2010) beim Sozialgericht Kassel eingegangen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten S 9 U 74/11 und S 9 U 75/11 sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.

  • LSG Hessen, 09.08.2016 - L 3 U 23/15

    Arbeitsunfall

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. November 2014 (Aktenzeichen S 9 U 75/11) wird zurückgewiesen.

    Die Klage, den Unfall vom 31. Januar 2010 betreffend, wurde unter dem Aktenzeichen S 9 U 75/11 und die Klage, den Unfall vom 9. Juni 1995 betreffend, unter dem Aktenzeichen S 9 U 74/11 geführt.

    Das Sozialgericht hat in dem Verfahren S 9 U 75/11, den Arbeitsunfall vom 31. Januar 2010 betreffend, durch Urteil vom 4. November 2014 die Klage abgewiesen.

  • BSG, 23.02.2017 - B 2 U 265/16 B
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. November 2014 (Aktenzeichen S 9 U 75/11) wird zurückgewiesen.

    Die Klage, den Unfall vom 31. Januar 2010 betreffend, wurde unter dem Aktenzeichen S 9 U 75/11 und die Klage, den Unfall vom 9. Juni 1995 betreffend, unter dem Aktenzeichen S 9 U 74/11 geführt.

    Das Sozialgericht hat in dem Verfahren S 9 U 75/11, den Arbeitsunfall vom 31. Januar 2010 betreffend, durch Urteil vom 4. November 2014 die Klage abgewiesen.

  • LSG Hessen, 09.08.2016 - L 3 U 22/15

    Arbeitsunfall

    Die Klage, den Unfall vom 31. Januar 2010 betreffend, wurde unter dem Aktenzeichen S 9 U 75/11 und die Klage, den Unfall vom 9. Juni 1995 betreffend, unter dem Aktenzeichen S 9 U 74/11 geführt.
  • BSG, 23.02.2017 - B 2 U 264/16 B
    Die Klage, den Unfall vom 31. Januar 2010 betreffend, wurde unter dem Aktenzeichen S 9 U 75/11 und die Klage, den Unfall vom 9. Juni 1995 betreffend, unter dem Aktenzeichen S 9 U 74/11 geführt.
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 75/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,105784
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 75/11 (https://dejure.org/2013,105784)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.03.2013 - L 9 U 75/11 (https://dejure.org/2013,105784)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. März 2013 - L 9 U 75/11 (https://dejure.org/2013,105784)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 75/11
    Die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfanges der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG-Urteile vom 23.04.1987 (Az.: 2 RU 42/86) und vom 27.06.2000 (Az.: D 2 U 14/99 R), jeweils m. w. N.).
  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 38/84

    Rechtliches Gehör bei Vertretung durch Rechtsanwalt - Vertagung von Amts wegen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 75/11
    Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22 u. 23 m. w. N.).
  • BSG, 23.04.1987 - 2 RU 42/86

    Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall verursachte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 75/11
    Die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfanges der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG-Urteile vom 23.04.1987 (Az.: 2 RU 42/86) und vom 27.06.2000 (Az.: D 2 U 14/99 R), jeweils m. w. N.).
  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 75/11
    Danach ist eine Tatsache voll bewiesen bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr zweifelt (vgl. BSGE 32, 203, 207).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 75/11
    Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn der Unfall eine von mehreren mitwirkenden Ursachen gewesen ist, die zu einem Körperschaden geführt haben, sondern nur dann, wenn dem Unfall wegen seiner Beziehung zu diesem Schaden unter den Ursachen eine wesentliche Bedeutung zukommt (BSGE 1, 254, 256; 12, 242, 245).
  • BSG, 14.10.1955 - 2 RU 16/54
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 75/11
    Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn der Unfall eine von mehreren mitwirkenden Ursachen gewesen ist, die zu einem Körperschaden geführt haben, sondern nur dann, wenn dem Unfall wegen seiner Beziehung zu diesem Schaden unter den Ursachen eine wesentliche Bedeutung zukommt (BSGE 1, 254, 256; 12, 242, 245).
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